Global Translation Services – since 1998
Global Translation Services –
since 1998
AGB – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand:
September 2020
Übersetzungsbüro
– Translation Office, ASLLANI
Marktgasse
28, 8400 Winterthur – Schweiz
I. Geltungsbereich
(1) Diese Auftragsbedingungen
gelten für Verträge zwischen Übersetzern und ihren Auftraggebern (Kunden),
soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar
vorgeschrieben ist.
(2) Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Übersetzer nur verbindlich,
wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat.
II. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des
Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat den
Übersetzer spätestens bei Auftragsvergabe über besondere Ausführungsformen der
Übersetzung zu unterrichten (Übersetzung auf Datenträgern, Anzahl der
Ausfertigungen, äussere Form der Übersetzung etc.). Der Verwendungszweck der
Übersetzung ist anzugeben. Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der
Auftraggeber dem Übersetzer einen Abzug zur Korrektur zu übergeben.
(2) Informationen und
Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, hat der
Auftraggeber unaufgefordert und bei Auftragsvergabe dem Übersetzer zur
Verfügung zu stellen (Glossare des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen,
Tabellen, Abkürzungen etc.).
(3) Fehler, die sich aus der
Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
III. Ausführung und Mängelbeseitigung
(1) Die Übersetzung wird nach
den Grundsätzen ordnungsgemässer Berufsausübung ausgeführt. Fachausdrücke
werden, sofern keine Unterlagen oder besondere Anweisungen durch den
Auftraggeber beigefügt worden sind, in die allgemein übliche, lexikalisch
vertretbare bzw. allgemein verständliche Version übersetzt.
(2) Mängel in der Übersetzung,
die auf schlecht lesbare, fehlerhafte oder unvollständige Textvorlagen oder auf
fehlerhafte oder falsche kundeneigene Terminologie zurückzuführen sind, fallen
nicht in den Verantwortungsbereich des Übersetzers.
(3) Rügt der Auftraggeber
einen in der Übersetzung objektiv vorhandenen, nicht unerheblichen Mangel, hat
der Auftraggeber Anspruch auf Beseitigung der in der Übersetzung enthaltenen
Mängel durch den Übersetzer. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom
Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels dem Übersetzer gegenüber
schriftlich und unverzüglich geltend gemacht werden. Für die Nacharbeit ist dem
Übersetzer vom Auftraggeber eine angemessene Frist einzuräumen.
(4) Der Anspruch auf
Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn die Mängelanzeige nicht innerhalb von
zwei Wochen nach Abgabe der Übersetzungsarbeiten eingegangen ist.
(5) Im Falle des Fehlschlagens
der Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung leben die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte wieder auf, sofern nicht eine andere Vereinbarung
getroffen wurde.
(6) Lieferfristen und -termine
werden bei Auftragsvergabe vereinbart und sind bindend. Der Übersetzer kommt
jedoch nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes
unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Beruht die Nichteinhaltung eines
Liefertermins auf höherer Gewalt, so ist der Übersetzer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu verlangen.
Weitergehende Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind in diesen
Fällen ausgeschlossen. Bei Änderung des Auftragsgegenstandes sind Lieferfristen
und Honorare neu zu verhandeln.
IV. Haftung
(1) Der Übersetzer haftet bei
grober Fahrlässigkeit und Vorsatz in angemessener Höhe. Eine Haftung bei
leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
ein.
(2) Eine Haftung des
Übersetzers für Beschädigung bzw. Verlust der vom Auftraggeber übergebenen
Materialien ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat für eine ausreichende
Sicherung seiner Daten zu sorgen.
V. Berufsgeheimnis
Der Übersetzer verpflichtet
sich, die vom Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag überlassenen
Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln.
VI. Vergütung und Grundlage der Berechnung
(1) Der Umfang der Übersetzung
wird anhand der Normzeilenzahl der fertigen Übersetzung ermittelt. Als
Normzeile gelten 50 Zeichen inkl. Leerzeichen. Angefangene Zeilen unter 30
Anschlägen und Zeilen mit Überlänge werden auf Normzeilen umgerechnet.
(2) Die Vergütung ist
innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe der Übersetzung fällig.
(3) Der Übersetzer hat neben
dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich
angefallenen Aufwendungen. Korrekturarbeiten werden nach Aufwand berechnet. Der
Übersetzer kann bei umfangreichen Übersetzungen einen Vorschuss verlangen, der
für die Durchführung der Übersetzung objektiv notwendig ist. Er kann die
Übergabe seiner Arbeit von der vorherigen Zahlung seines vollen Honorars
abhängig machen.
(4) Ist die Höhe des Honorars
nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und
übliche Vergütung geschuldet. Hierbei gelten mindestens die im Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen aufgeführten Sätze als angemessen
und üblich.
VII. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
(1) Der Auftraggeber hat erst
nach vollständiger Bezahlung das Recht zur Nutzung der Übersetzung.
(2) Der Übersetzer hat das
Urheberrecht an der Übersetzung.
VIII. Vertragskündigung
(1) Der Auftraggeber kann den
Vertrag bis zur Fertigstellung der Übersetzungsarbeiten nur aus wichtigem Grund
kündigen. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie dem Übersetzer gegenüber
schriftlich erklärt wurde. Dem Übersetzer steht in diesem Fall Schadenersatz
für entgangenen Gewinn in Höhe des Auftragswertes zu.
IX. Anwendbares Recht
(1) Für den Auftrag und alle
sich daraus ergebenden Ansprüche gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist
der Sitz des Übersetzers bzw. des Übersetzungsbüros.
(2) Die Wirksamkeit dieser
Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen nicht berührt.
TRANSLATION OFFICE
Marktgasse 28
CH – 8401 Winterthur
Tel.: +41 (0)52 721 33 44
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